Vergaberichtlinien
Richtlinie für die Vergabe von Arbeitsstipendien und sonstige Fördermaßnahmen
§ 1 Förderungsziele
Die Stiftung fördert die bildenden Künste und die Gartenbaukunst (§ 2 Abs. 1 der Satzung der Stiftung). An die Werke von Stipendiaten, eigene Vorhaben wie an Projekte Dritter stellt sie den Anspruch hoher Qualität und – insbesondere in der Gartenbaukunst – beispielgebender Bedeutung. Es wird eine überzeugende Konzeption und eine klare künstlerische Handschrift erwartet.
§ 2 Kein Rechtsanspruch auf Förderung
Ein Rechtsanspruch auf Förderung durch die Hans und Charlotte Krull Stiftung besteht gemäß § 2 Abs. 5 der Satzung der Stiftung nicht.
§ 3 Kein Rechtsanspruch auf Anschlussförderung und weitere Förderung
Eine bereits bewilligte und ausgezahlte Förderung begründet keinen Anspruch auf Anschlussförderung oder auf Förderung weiterer Vorhaben desselben Stipendiaten oder Projektträgers.
§ 4 Fördermaßnahmen
1Die Fördermaßnahmen, insbesondere Arbeitsstipendien, sollen vom Umfang her so bemessen sein, dass sie im Einzelfall – gegebenenfalls im Zusammenwirken mit Komplementärmitteln – effizient wirken. 2Der Zeitpunkt der letzten Förderung durch ein Arbeitsstipendium kann berücksichtigt werden. 3Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden sein, die in dem Bewilligungsbescheid benannt werden. 4Werden Verwendungsnachweise gefordert, ist der Bewilligung ein dafür ausschließlich zu nutzendes Formblatt beizufügen. 5Formlose Nachweise werden nicht anerkannt.
§ 5 Umfang der gesamten Fördertätigkeit
Bei den Bewilligungen ist zu beachten, dass das Stiftungsvermögen auf die Dauer in der Substanz zu erhalten ist.
§ 6 Entscheidungszuständigkeit und Mitwirkung des Stiftungsrats
Über die Bewilligung entscheidet der Vorstand. Vor der Bewilligung von einzelnen Fördermaßnahmen, die mehr als 10 v.H. der veranschlagten Jahreserträge der Stiftung in Anspruch nehmen, ist der Stiftungsrat schriftlich (§ 10 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Stiftung), bei fehlender mehrheitlicher Zustimmung sodann auch mündlich zu hören (§ 10 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Stiftung).
§ 7 Antrag für Bewerbungsverfahren
Eine Förderung erfolgt nur auf Antrag. Für Förderanträge ist ausschließlich das Antragsformular der Hans und Charlotte Krull Stiftung zu verwenden. Dies finden Sie hier unter dem Menüpunkt Förderung -> Anträge. Außerdem kann es auf begründete schriftliche Nachfrage ausnahmsweise beim Vorstand der Stiftung angefordert werden (Hans und Charlotte Krull Stiftung, Frankenstr. 2, 10781 Berlin). Dem vollständig ausgefüllt einzureichenden Antrag sind zusätzlich die laut Formular erforderlichen Angaben als Anlage beizufügen. Handelt es sich bei einem Projektträger um eine juristische Person, so ist dem Antrag die Kopie einer gültigen Bescheinigung der Gemeinnützigkeit beizufügen.
§ 8 Antragsfristen
1Anträge auf Fördermaßnahmen können in der Ausschreibung an Fristen gebunden werden. 2Für Bewerbungen um Arbeitsstipendien ist eine Befristung zum 10. April eines jeden Jahres verbindlich festgelegt. 3Die Antrags- und Bewerbungsfristen sind Ausschlussfristen. 4Maßgeblich ist das Datum der Aufgabe zur Post, wenn dieses durch einen leserlichen Beleg oder Stempel nachgewiesen wird, sonst ist es das des Eingangs bei der Stiftung. 5Die Anträge sind möglichst früh einzureichen, jedoch nicht vor Veröffentlichung der neuen Ausschreibung auf der Webseite der Stiftung. 6Nach dreimaliger Ablehnung sollen Bewerbungen und Anträge unveränderten Inhalts nicht vor Ablauf von 5 Jahren erneut gestellt werden.
§ 9 Anzeigepflichten
Ergeben sich nach der Antragsbewilligung während des Förderungszeitraums oder während des Projektverlaufs Veränderungen gegenüber den im Förderantrag gemachten Angaben, insbesondere in der Zeitplanung oder im Kosten- und Finanzierungsplan (einschließlich möglicher Drittmittelgeber), ist der Vorstand der Hans und Charlotte Krull Stiftung unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Wird dieser Anzeigepflicht nicht nachgekommen, behält sich die Stiftung die Kürzung bereits bewilligter Fördermittel vor.
§ 10 Projektförderung und nicht projektgebunde Zwecke
Die unmittelbare Ausreichung von für eine Projektförderung vorgesehenen Stiftungsmitteln für nicht projektgebundene Mittel ist nicht möglich.
§ 11 Ausschluss der Finanzierung laufender Kosten
Die Finanzierung laufender Kosten (z.B. der allgemeinen Lebenshaltung) und langfristiger Investitionskosten ist ausgeschlossen.
§ 12 Bereits begonnene Vorhaben
Schon begonnene Projekte werden nicht gefördert.
§ 13 Wettbewerbe und Preise Dritter
Wettbewerbe, Ausschreibungen und Preise Dritter werden grundsätzlich nicht gefördert.
§ 14 Förderungsgrundsätze
Nähere Einzelheiten über die Voraussetzungen der Förderung beschließt der Vorstand in eigener Zuständigkeit mit Wirkung für die als nächstes anstehende Ausschreibung. Die Förderungsgrundsätze sollen entsprechend den Erfahrungen der Förderungstätigkeit angepasst werden können und sind in ihrer aktuell gültigen Fassung auf der Webseite spätestens gleichzeitig mit der Ausschreibung, für die sie Gültigkeit haben sollen, zu veröffentlichen (Förderungsgrundsätze). Spätestens bis zum Abschluss des dieser Ausschreibung folgenden Vergabeverfahrens sind sie dem Stiftungsrat zur Genehmigung vorzulegen.