Vergaberichtlinien

Richtlinie für die Vergabe von Arbeitsstipendien und sonstige Fördermaßnahmen

§ 1 Förderungsziele

Die Stiftung fördert die bildenden Künste und die Gartenbaukunst (§ 2 Abs. 1 der Satzung der Stiftung). An die Werke von Stipendiaten, eigene Vorhaben wie an Projekte Dritter stellt sie den Anspruch hoher Qualität und – insbesondere in der Gartenbaukunst – beispielgebender Bedeutung. Es wird eine überzeugende Konzeption und eine klare künstlerische Handschrift erwartet.

§ 2 Kein Rechtsanspruch auf Förderung

Ein Rechtsanspruch auf Förderung durch die Hans und Charlotte Krull Stiftung besteht gemäß § 2 Abs. 5 der Satzung der Stiftung nicht.

§ 3 Kein Rechtsanspruch auf Anschlussförderung und weitere Förderung

Eine bereits bewilligte und ausgezahlte Förderung begründet keinen Anspruch auf Anschlussförderung oder auf Förderung weiterer Vorhaben desselben Stipendiaten oder Projektträgers.

§ 4 Fördermaßnahmen

1Die Fördermaßnahmen, insbesondere Arbeitsstipendien, sollen vom Umfang her so bemes­sen sein, dass sie im Einzelfall – gegebenenfalls im Zusammenwirken mit Komplementär­mitteln – effizient wirken. 2Der Zeitpunkt der letzten Förderung durch ein Arbeitsstipendium kann berücksichtigt werden. 3Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden sein, die in dem Bewilligungsbescheid benannt werden. 4Werden Verwendungsnachweise gefordert, ist der Bewilligung ein dafür ausschließlich zu nutzendes Formblatt beizufügen. 5Formlose Nach­weise werden nicht anerkannt.

§ 5 Umfang der gesamten Fördertätigkeit

Bei den Bewilligungen ist zu beachten, dass das Stiftungsvermögen auf die Dauer in der Substanz zu erhalten ist.

§ 6 Entscheidungszuständigkeit und Mitwirkung des Stiftungsrats

Über die Bewilligung entscheidet der Vorstand. Vor der Bewilligung von einzelnen Fördermaßnahmen, die mehr als 10 v.H. der veranschlagten Jahreserträge der Stiftung in Anspruch nehmen, ist der Stiftungsrat schriftlich (§ 10 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Stiftung), bei fehlender mehrheitlicher Zustimmung sodann auch mündlich zu hören (§ 10 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Stiftung).

§ 7 Antrag für Bewerbungsverfahren

Eine Förderung erfolgt nur auf Antrag. Für Förderanträge ist ausschließlich das Antragsformular der Hans und Charlotte Krull Stiftung zu verwenden. Dies finden Sie hier unter dem Menüpunkt Förderung -> Anträge. Außerdem kann es auf begründete schriftliche Nachfrage ausnahmsweise beim Vorstand der Stiftung angefordert werden (Hans und Charlotte Krull Stiftung, Frankenstr. 2, 10781 Berlin). Dem vollständig ausgefüllt einzureichenden Antrag sind zusätzlich die laut Formular erforderlichen Angaben als Anlage beizufügen. Handelt es sich bei einem Projektträger um eine juristische Person, so ist dem Antrag die Kopie einer gültigen Bescheinigung der Gemeinnützigkeit beizufügen.

§ 8 Antragsfristen

1Anträge auf Fördermaßnahmen können in der Ausschreibung an Fristen gebunden werden. 2Für Bewerbungen um Arbeitsstipendien sollen der Zeitpunkt der Ausschreibung sowie Beginn und Ende der Frist frühzeitig, möglichst schon zum Beginn des Kalenderjahres auf der Webseite der Stiftung angekündigt werden. 3Die Antrags- und Bewerbungsfristen sind Ausschlussfristen. 4Maßgeblich ist das Datum der Aufgabe zur Post, wenn dieses durch einen leserlichen Beleg oder Stempel nachgewiesen wird, sonst ist es das des Eingangs bei der Stiftung. 5Die Anträge sind möglichst früh einzureichen, jedoch nicht vor Veröffentlichung der ­neuen Ausschreibung auf der Webseite der Stiftung. 6Nach einer Ablehnung sollen Bewerbungen im unmittelbar darauf folgenden Jahr nicht erneut eingereicht werden.

§ 9 Anzeigepflichten

Ergeben sich nach der Antragsbewilligung während des Förderungszeitraums oder während des Projektverlaufs Veränderungen gegenüber den im Förderantrag gemachten Angaben, insbesondere in der Zeitplanung oder im Kosten- und Finanzierungsplan (einschließlich möglicher Drittmittelgeber), ist der Vorstand der Hans und Charlotte Krull Stiftung unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Wird dieser Anzeigepflicht nicht nachgekommen, behält sich die Stiftung die Kürzung bereits bewilligter Fördermittel vor.

§ 10 Projektförderung und nicht projektgebundene Zwecke

Die unmittelbare Ausreichung von für eine Projektförderung vorgesehenen Stiftungsmitteln für nicht projektgebundene Mittel ist nicht möglich.

§ 11 Ausschluss der Finanzierung laufender Koste

Die Finanzierung laufender Kosten (z.B. der allgemeinen Lebenshaltung) und langfristiger Investitionskosten ist ausgeschlossen.

§ 12 Bereits begonnene Vorhaben

Schon begonnene Projekte werden nicht gefördert.

§ 13 Wettbewerbe und Preise Dritter und Kooperation

1.Wettbewerbe, Ausschreibungen und Preise Dritter werden grundsätzlich nicht gefördert.
2.Eine Kooperation mit Körperschaften öffentlichen Rechts oder mit als gemeinnützig anerkannten juristischen Personen des Privatrechts ist möglich. In diesem Fall kann auch ein Preis des Kooperationspartners gefördert werden, wenn die Stiftung in das Auswahlverfahren maßgeblich einbezogen und ihre Förderung bei der Preisverleihung oder in diesbezüglichen Veröffentlichungen hervorgehoben wird.

§ 14 Förderungsgrundsätze

Nähere Einzelheiten über die Voraussetzungen der Förderung beschließt der Vorstand in eigener Zuständigkeit mit Wirkung für die als nächstes anstehende Ausschreibung. Die Förderungsgrundsätze sollen entsprechend den Erfahrungen der Förderungstätigkeit angepasst werden können und sind in ihrer aktuell gültigen Fassung auf der Webseite spätestens gleichzeitig mit der Ausschreibung, für die sie Gültigkeit haben sollen, zu veröffentlichen (Förderungsgrundsätze). Spätestens bis zum Abschluss des dieser Ausschreibung folgenden Vergabeverfahrens sind sie dem Stiftungsrat zur Genehmigung vorzulegen.

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