Förderungsgrundsätze für Stipendien im Bereich bildende Künste

1.  Arbeitsstipendien und Vergaberichtlinie

Die Stiftung fördert die bildenden Künste (§ 2 Abs. 1 der Satzung der Stiftung) u.a. durch die Vergabe von Arbeitsstipendien. Für diesen Bereich und diese Art der Förderung gelten uneingeschränkt die vom Stiftungsrat beschlossenen und aufsichtsbehördlich genehmigten Vergaberichtlinien. Diese werden für die Vergabe von Arbeitsstipendien im Bereich bildende Künste gemäß § 14 der Vergaberichtlinie durch den Vorstand mit den nachstehenden Fördergrundsätzen ergänzt und fortlaufend fortgeschrieben.

2.  Antragstellerinnen und Antragsteller

Die Stiftung kann Stipendien vergeben an in Berlin und/oder im Land Brandenburg lebende und arbeitende Künstlerinnen und Künstler, die als solche entweder eine Ausbildung abgeschlossen haben oder eine langjährige künstlerische Betätigung im Hauptberuf nachweisen können. Ein Förderungsbedarf muss bestehen. Dieser besteht, wenn die Werke der Künstlerinnen und Künstler nicht nur Ansprüche hoher Qualität und Entwicklungsfähigkeit erfüllen, sondern auch eine wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit der Künstlerinnen und Künstler besteht. Dabei können die Mildtätigkeitsmerkmale des § 53 der Abgabenordnung und die darin enthaltene Einkommensgrenzen Berücksichtigung finden.

3.  Ausschreibung, Form der Bewerbung und Fristen

Die Arbeitsstipendien werden unter Mitteilung der Bewerbungsfrist und des Umfangs der Förderung auf dieser Webseite, erforderlichenfalls auch in anderen Medien, bekannt gegeben. Bei der Bewerbungsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist (§ 8 der Vergabericht­linien).

4.  Förderungsumfang

Bis auf Weiteres werden Arbeitsstipendien einmal im Jahr nach Ablauf der Bewerbungsfrist (§ 8 der Vergaberichtlinien) für die Dauer von 12 Monate je nach Kassenlage in Höhe von 12 x bis zu 1.000 EUR, insgesamt also in Höhe von bis zu 12.000 EUR vergeben

Förderungsgrundsätze für die Projektförderung im Bereich bildende Künste

1.  Projektförderung und Vergaberichtlinie

Die Stiftung fördert die bildenden Künste (§ 2 Abs. 1 der Satzung der Stiftung) auch durch die Vergabe von Projektzuschüssen. Für diesen Bereich und diese Art der Förderung gelten uneingeschränkt die vom Stiftungsrat beschlossenen und aufsichtsbehördlich genehmigten Vergaberichtlinien. Diese werden für die Vergabe von Projektförderungen im Bereich bildende Künste gemäß § 14 der Vergaberichtlinie durch den Vorstand mit den nachstehenden Fördergrundsätzen ergänzt und fortlaufend fortgeschrieben.

2.  Antragstellerinnen und Antragsteller

Die Stiftung kann Projekte von in Berlin und/oder im Land Brandenburg lebenden und arbeitenden Künstlerinnen und Künstlern fördern oder Projekte von steuerbegünstigten Körperschaften mit Zuschüssen gefördert werden. Ein Förderungsbedarf besteht, wenn die Werke der Künstler nicht nur
Ansprüche hoher Qualität und Entwicklungsfähigkeit erfüllen, sondern auch eine wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit der Künstler besteht. Dabei können die Mildtätigkeitsmerkmale des § 53 der Abgabenordnung und die darin enthaltenen Einkommensgrenzen Berücksichtigung finden.

3.  Ausschreibung

Die Möglichkeit der Projektförderung soll auf dieser Webseite, erforderlichenfalls auch in anderen Medien, bekannt gegeben werden.

4.  Antrag

Das Formular „Antrag auf Projektförderung im Bereich bildende Künste“ ist zu benutzen und vollständig auszufüllen. Voraussetzung für eine Projektförderung ist die Vorlage eines vollständigen Finanzierungsplans, der die gesamte gestalterische Planung und deren Kalkulation einschließt. Eine Antragsfrist ist abweichend von § 8 der Vergabe­richtlinien nicht vorgesehen.

5.  Förderungsumfang

Bis auf Weiteres werden Projektzuschüsse nach Maßgabe des Bedarfs und der verfügbaren Mittel vergeben. Es wird ein Förderungsvertrag abgeschlossen, in dem unter anderem die Auszahlungsmodalitäten, die Rechnungslegung und die projektnahe Bekanntgabe der Förderung geregelt werden.

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