Stiftungssatzung
Präambel
Frau Charlit Krull, geboren am 21. Mai 1945, ist am 11. Januar 2009 in Berlin verstorben. Durch notarielles Testament vom 24. Mai 2006 hat sie die Hans und Charlotte Krull Stiftung errichtet und dieser ein Vermächtnis zugewendet. Zugleich hat sie den Testamentsvollstrecker ermächtigt, die von ihr gegebene Satzung den Anerkennungserfordernissen entsprechend zu ändern. Die Stiftungssatzung erhält danach folgende Fassung:
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen Hans und Charlotte Krull Stiftung.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Berlin.
§ 2 Zweck der Stiftung, Gemeinnützigkeit
(1) 1Zweck der Stiftung ist es, die bildenden Künste und die Gartenbaukunst zu fördern. 2Der Stiftungszweck wird im Bereich der bildenden Künste durch die Vergabe von Arbeitsstipendien an hier tätige Künstler, die Förderung wissenschaftlicher Publikationen zu diesem Bereich und durch Projektförderung verwirklicht; im Bereich Gartenbaukunst wird er durch die Verleihung ausgeschriebener Preise, die Förderung wissenschaftlicher Publikationen zu diesem Bereich und durch Projektförderung verwirklicht. 3Die Vergabe von Arbeitsstipendien ist der Allgemeinheit durch Veröffentlichung von entsprechenden Vergaberichtlinien zugänglich zu machen, die auch dem Finanzamt vorzulegen sind. 4Eine Projektförderung darf, außer an die projektbeteiligten Künstler selbst, nur an steuerbegünstigte Körperschaften erfolgen.
(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) 1Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 2Niemand wird durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt. 3Die Stiftung darf jedoch einen Teil ihres Einkommens, höchstens aber ein Drittel, dazu verwenden, um in angemessener Weise die Stifterin und ihre nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren.(5) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen.
§ 3 Vermögen der Stiftung
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt ihrer Errichtung aus einem Anspruch auf Übertragung von 1.500.000,00 Euro.
(2) Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig.
(3) 1Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht zur Aufstockung des Vermögens bestimmt sind (Zustiftungen). 2Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen entgegenzunehmen.
(4) 1Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. 2Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.
§ 4 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind:
a) der Vorstand und
b) der Stiftungsrat
§ 5 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
(1) 1Der Vorstand der Stiftung besteht aus drei Personen. 2Er wird vom Stiftungsrat auf die Dauer von drei Jahren gewählt. 3Wiederwahl ist zulässig. 4Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands fort. 5Ein Mitglied des Vorstands scheidet in jedem Falle mit Vollendung seines achtzigsten Lebensjahres aus dem Vorstand aus.
(2) 1Die Mitglieder des Vorstands können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Stiftungsrat nur aus wichtigem Grund abberufen werden. 2Die Rechte der Stiftungsaufsicht bleiben unberührt.
(3) 1Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, wählt der Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied. 2Die verbliebenen Vorstandsmitglieder bilden bis zur Vervollständigung des Vorstands den Vorstand allein.
(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden auf die Dauer seiner Amtszeit.
(5) 1Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich für die Stiftung tätig. 2Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden. 3Daneben kann Vorstandsmitgliedern für ihre Geschäftsführungstätigkeit auf Beschluss des Stiftungsrats eine jährliche Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des Freibetrages nach § 3 Nr. 26a EStG gewährt werden. 4Zusätzlich kann ihnen eine angemessene und ortsübliche Vergütung für Tätigkeiten gezahlt werden, die über die Vorstandsaufgaben nach § 6 Abs. 1 der Satzung hinausgehen und nach Art und Umfang der Aufgabenerledigung üblicherweise von Beschäftigten einer Stiftung oder mangels Personal von außenstehenden Auftragnehmern zu erbringen wären. 5Die Vergütung darf nicht höher sein, als dies bei vergleichbaren vertraglichen Tätigkeiten üblicherweise der Fall wäre. 6Zusätzlich vergütet werden kann insbesondere die Durchführung und das Kuratieren von stiftungseigenen Ausstellungen, die Durchführung von Projekten der Gartenbaukunst sowie die Erstellung von Ausstellungskatalogen sowie von Filmen, Videos oder von sonstigen digitalen Erzeugnissen oder Printmedien zur Präsentation der jeweils zu verwirklichenden Stiftungszwecke. 7Über die Vergütung nach Satz 4 bis 6 entscheidet der Stiftungsrat.
(6) Den ersten Vorstand hat die Stifterin bestellt.
§ 6 Aufgaben des Vorstands
(1) 1Der Vorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. 2Er führt die Geschäfte der Stiftung. 3Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsplan aufzustellen.
(2) 1Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Stiftung berechtigt. 2Im Innenverhältnis sind die Vorstandsmitglieder jedoch gehalten, bei Geschäften der laufenden Verwaltung ab einem Geschäftswert von 1.000,00 Euro sowie bei Erstattung von Auslagen der Vorstandsmitglieder jeweils zu zweit tätig zu werden. 3Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende des Vorstands sein. 4Gehört dem Vorstand vorübergehend nur ein Mitglied an, so entfällt bei unaufschiebbaren Geschäften die in Satz 2 vorgesehene Bindung an eine Mitwirkung im Innenverhältnis.
(3) 1Der Vorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. 2Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen.
§ 7 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstands
(1) 1Der Vorstand wird von seinem Vorsitzenden – bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertretenden Vorsitzenden – schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens zweimal im Kalenderjahr einberufen. 2Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. 3Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn ein Mitglied es verlangt; das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(3) 1Der Vorstand kann einen Beschluss auch schriftlich fassen, wenn alle Mitglieder diesem Verfahren schriftlich zustimmen. 2An einer schriftlichen Abstimmung muss sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder beteiligen.
(4) Der Vorstand beschließt außer in den Fällen des § 11 mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder.
(5) 1Über die in den Sitzungen des Vorstands gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. 3Alle Beschlüsse des Vorstands sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
(6) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 können Vorstandssitzungen auch virtuell oder in hybrider Form durchgeführt werden. 2Die Regelungen des § 10 Abs. 6 bis 8 gelten analog für den Vorstand.
§ 8 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrates
(1) 1Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. 2Sie dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sein. 3Mindestens ein Mitglied des Stiftungsrates muss den rechts- oder steuerberatenden Berufen angehören, mindestens ein weiteres muss einem (bank-)kaufmännischen Berufszweig angehören. 4Ein Mitglied des Stiftungsrates wird auf Lebenszeit berufen. 5Es scheidet jedoch mit Vollendung des achtzigsten Lebensjahres aus dem Stiftungsrat aus. 6Der Stiftungsrat kann auf Antrag und durch einstimmigen Beschluss für den Einzelfall die Altersbegrenzung um bis zu fünf Jahre anheben. 7Den ersten Stiftungsrat hat die Stifterin bestellt.
(2) 1Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden, und zwar für eine Amtszeit von 3 Jahren. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neubesetzung ihrer Positionen im Amt.
(3) Mitglieder des Stiftungsrates können nur aus wichtigem Grund von der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde abberufen werden.
(4) 1Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates aus, so ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl. 2Die verbliebenen Mitglieder des Stiftungsrates bilden bis zur Vervollständigung des Stiftungsrates den Stiftungsrat allein.
(5) 1Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. 2Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.
(6) 1Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Sie kann auch die Vertretung des Stiftungsrates gegenüber dem Vorstand regeln.
§ 9 Aufgaben des Stiftungsrates
(1) 1Der Stiftungsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, dass der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks sorgt. 2Der Stiftungsrat prüft und beschließt die Unterlagen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 als Jahresbericht und beschließt über die Entlastung des Vorstands.
(2) 1Der Stiftungsrat ist ferner zuständig für
a) die Genehmigung des Haushaltsplanes,
b) den Erlass von Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks,
c) die Wahl der Mitglieder des Vorstands,
d) die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung.
2Weitere Rechte des Stiftungsrates nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt.
(3) Der Stiftungsrat ist ermächtigt, dem Vorstand insgesamt oder einzelnen seiner Mitglieder im Einzelfall Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen.
§ 10 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsrates
(1) 1Der Stiftungsrat wird von seinem Vorsitzenden – bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden – schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen; die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. 2Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Vorstand dieses verlangen; das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben.
(2) 1Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 2In einer Sitzung können verhinderte Mitglieder des Stiftungsrats sich durch ein anderes Mitglied des Gremiums vertreten lassen; sie zählen als anwesend, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt, die auf den Namen eines anderen Mitglieds des Stiftungsrats lautet, das persönlich anwesend ist. 3Wird eine Rangfolge angegeben, darf auch ein zweites Mitglied als Ersatzvertreter benannt werden. 4Ein anwesendes Mitglied darf nicht mehr als eine Vertretung wahrnehmen.
(3) 1Der Stiftungsrat kann einen Beschluss auch schriftlich fassen, wenn alle Mitglieder diesem Verfahren schriftlich zustimmen. 2An einer schriftlichen Abstimmung muss sich mindestens die Hälfte der Mitglieder des Stiftungsrates beteiligen.
(4) Der Stiftungsrat beschließt außer in den Fällen des § 11 mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder.
(5) 1Über die in den Sitzungen des Stiftungsrates gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. 2Alle Beschlüsse des Stiftungsrates sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
(6) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 können Stiftungsratssitzungen auch virtuell oder in hybrider Form durchgeführt werden. 2Der Vorsitzende – bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende – teilt nach seinem Ermessen in der Einladung mit, dass die Mitglieder an der Sitzung des Stiftungsrats ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per E-Mail, Online-Formular, Chat, Videokonferenz) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online- Stiftungsratssitzung schriftlich abgeben können.
(7) 1Der Stiftungsrat regelt in einer Wahlordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online-Stiftungsratssitzung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Stiftungsratsmitglieder an der Stiftungsratssitzung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen. 2In der Wahlordnung ist auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens zu verschriftlichen sowie die Stimmabgabe im Vorhinein, wenn Mitglieder des Stiftungsrats nicht an der Online- Stiftungsratssitzung teilnehmen möchten.
(8) 1Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. 2Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Stiftungsrat zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. 3Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Stiftungsratsmitgliedern vor der Durchführung einer Online-Stiftungsratssitzung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.
§ 11 Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Aufhebung
(1) 1Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, wenn sie im Interesse der nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks nach Stifterwillen erforderlich sind. 2Sie bedürfen eines mit einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des Vorstands und des Stiftungsrates zusammen gefassten Beschlusses. 3Das Erfordernis staatlicher Genehmigung bleibt unberührt.
(2) 1Änderungen des Zwecks, die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll ist. 2Sie bedürfen der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Vorstands und 4/5 der Mitglieder des Stiftungsrates. Das Erfordernis staatlicher Genehmigung bleibt unberührt.
(3) 1Beschlüsse gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 2 können nur in gemeinsamer Sitzung gefasst werden, die vom Vorsitzenden des Vorstands – bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter – oder vom Vorsitzenden des Stiftungsrates – bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter – schriftlich einberufen wird. 2Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 13 Vermögensanfall
1Im Falle der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke ist ihr Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zu übertragen mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, und zwar möglichst durch Förderung der bildenden Künste und der Gartenbaukunst, ersatzweise für steuerbegünstigte Zwecke, die beiden der doch zumindest einem der genannten Zwecke möglichst nahekommen.
[2Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.]
§ 14 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins nach Maßgabe des Berliner Stiftungsgesetzes.
(2) Die Mitglieder des Vetretungsorgans sind nach § 8 StiftG Bln verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
a) unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung der Organe der Stiftung einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Organe anzuzeigen, zu belegen (Wahlniederschriften, Bestellungsurkunden, Annahme- bzw. Rücktritterklärungen oder sonstige Beweisunterlagen) und die Anschrift der Stiftung und die Wohnanschriften der Mitglieder des Vertretungsorgans mitzuteilen;
b) den nach § 9 Abs. 1 Satz 2 beschlossenen Jahresbericht einzureichen; dies soll innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres erfolgen; der Beschluss des Stiftungsrates ist beizufügen.
(3) 1Beschlüsse über Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2Die Genehmigung ist von den nach § 6 Abs. 2 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.
Berlin, den 30. Juli 2009 (Urfassung)
Änderungen vom 28. Januar und 19. August 2011, 17. August 2012, sowie dem 11.Oktober 2022
§ 6 Abs. 2 Satz 3 ist nach der derzeitigen Fassung des § 5 Abs. 1 Satz 1 gegenstandslos